+49 171 202 30 99

In Notfällen bin ich jederzeit für Sie erreichbar.

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Vorladung zur Polizei

Es besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen.

Gehen Sie mit der Ladung zu einem Strafverteidiger.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger hinzuziehen und machen Sie zunächst keine Angaben.

Bei einer Ladung zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft müssen Sie erscheinen, nehmen Sie aber in jedem Fall einen Verteidiger mit.

 
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Durchsuchung

Kontaktieren Sie sofort einen Verteidiger.

Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbeschluss übergeben.

Geben Sie nur Ihre Personalien an. Machen Sie gegenüber den Polizeibeamten keine weiteren Angaben.

Bei einer rechtswidrigen Durchsuchung haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen das Land oder den Staat. 

 
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Festnahme

Machen Sie keine Angaben [Aussageverweigerungsrecht] - auch nicht in sogenannten Vorgesprächen.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht einen Verteidiger zur Seite zu ziehen.

Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Verteidiger – fast alle guten Verteidiger bieten einen 24/7 Notruf an.

Ohne einen Haftbefehl, darf man Sie höchstens 24 Stunden festhalten.

 
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Untersuchungshaft

Der Haftbefehl muss dem Beschuldigten von einem Richter verkündet werden.

Auch bei dem Vorführtermin sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und auf Hinzuziehung eines Verteidigers bestehen.

Sie haben das Recht, einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen.

Um aus der Haft entlassen zu werden, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Verteidiger einen Haftprüfungsantrag stellen, damit der Haftbefehl aufgehoben oder gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt wird.