Vorladung zur Polizei

Den meisten Mandanten ist nicht klar, dass für sie, wenn sie eine Ladung als Zeuge oder Beschuldigter erhalten, keine Verpflichtung besteht, dieser Ladung Folge zu leisten. Einem Beschuldigten ist vielmehr davon abzuraten, zur Polizei mit ihren geschulten Vernehmungsbeamten zu gehen und wenn überhaupt dann nur in Begleitung seines Verteidigers. Ohne Kenntnis des Akteninhalts und der Beweislage kann man hier schon in sein Verderben rennen.

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Als Zeuge

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie der Ladung folgen sollen - es besteht keine Verpflichtung - sollten Sie einen Strafverteidiger um Rat fragen. In jedem Fall können Sie den Termin absagen. Wenn Sie sich dennoch als Zeuge vernehmen lassen wollen, haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitzunehmen. Zu beachten ist, dass man von der Polizei nicht selten als Zeuge geladen wird, obwohl die Polizei schon davon ausgeht, dass der Zeuge auch Beschuldigter sein könnte.

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Als Beschuldigter

Auch als Beschuldigter müssen Sie die Vorladung nicht wahrnehmen und sollten es auch nicht. Sie können selbst ohne Angabe von Gründen den Termin absagen. Hieraus darf man keine für Sie nachteiligen Schlüsse ziehen. Es ist aber sehr empfehlenswert, sofort einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren.