Straftatbestände

Eine wesentliche Neuerung hat es beim Straftatbestand der Vergewaltigung nach § 177 StGB gegeben. Der § 177 StGB wurde 2016 insgesamt neu gefasst und umgestaltet. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar sei können. Dies kann auch mit dem Schlagwort „Nein heißt Nein“ bezeichnen. Ein erkennbarer entgegenstehender Wille liegt z.B. vor, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt diesen Willen entweder ausdrücklich [verbal] oder durch sein Verhalten [z.B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung zum Ausdruck bringt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, ob und wann ein entgegenstehender Wille für den Mandanten erkennbar war.