Meine Tätigkeitsgebiete

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Kapitalstraftaten

Zu den sogenannten Kapitalstraftaten gehören insbesondere Mord [§ 211 StGB] und Totschlag [§ 212 StGB]. Bei einer Verurteilung wegen Totschlags [z.B. eine Tötung im Affekt] droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf bis höchstens fünfzehn Jahren, bei Mord [z.B. Tötung aus Eifersucht oder Habgier] muss zwingend auf eine lebenslange Strafe erkannt werden. Diese kann frühesten nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachverständiger feststellt, dass der Verurteilte für die Gesellschaft nicht mehr gefährlich ist und eine günstige Sozialprognose erstellt. Die durchschnittliche Verweildauer von Straftätern , die zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sind, im Gefängnis beträgt derzeit ca. 23 Jahre. Viele verbüßen ihre Haft aber auch bis an ihr Lebensende.

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Sexualstrafrecht

§ 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

 
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Betäubungsmittelstraftaten

Neben den Vermögensdelikten zählen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz [BtmG] zu den am häufigsten vorkommenden Delikten. Mandanten sind Konsumenten, Läufer, Händler und Lieferanten. Die Bandbreite der Taten reicht beispielsweise vom Besitz oder Erwerb, dem Handeltreiben, dem Handeltreiben mit nicht geringen Mengen, dem bandenmäßigen Handeltreiben, dem Handeltreiben mit Waffen bis hin zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere bei betäubungsmittelabhängigen Mandanten kommt es neben Verstößen gegen das BtmG zur Beschaffungskriminalität. Aufgrund der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit wird der Mandant zur Finanzierung des Erwerbs der Drogen straffällig. In vielen Fällen dürfte er unter hohem Suchtdruck handeln, was rechtlich dazu führt, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, so dass seine Strafe von Gesetzen wegen zu mildern ist.

Vermögensdelikte

Hierzu gehören in erster Linie der Diebstahl [§ 242 StGB] und der Betrug [§ 263 StGB]. Sie bezeichnet man deswegen als Vermögensdelikte, weil regelmäßig dem Vermögen eines anderen von dem Täter Schaden zugefügt wird. Diese Delikte werden von der Staatsanwaltschaft mit am häufigsten angeklagt und machen daher auch einen Großteil der Arbeit eines Strafverteidigers aus. Dabei kommt dem Betrug mit seinen vielfältigsten Ausprägungen wie z.B. vom einfachen Betrug im Internet, über Anlagebetrügereien bis hin zum Umsatzsteuerkarussell herausragende Bedeutung zu. Dieser Tatbestand bietet aufgrund seiner Komplexität für die Verteidigung eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten und -strategien.