Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden

Dem Jugendstrafrecht liegt der Erziehungsgedanke zugrunde. Es geht in erster Linie nicht darum, den jungen Täter zu bestrafen, sondern unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit eine für ihn geeignete Erziehungsmaßnahme zu finden. Dies reicht von einer nur mündlichen Verwarnung durch den Richter, der Auferlegung von Sozialstunden, dem Arrest in einer Jugendstrafanstalt bis zu 14 Tagen und bis hin zu einer Jugendstrafe mit und ohne Bewährung. Unter das Jugendstrafrecht fallen immer Jugendliche (14 - 17 Jahre). Bei Heranwachsenden (18 - 20 Jahre) hängt es von ihrem Reifegrad ab, d.h., ob sie eher noch einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzusetzen sind. Ab 21 Jahren gilt in jedem Fall allgemeines Strafrecht. Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit. Insbesondere bei den Heranwachsenden gehört u.a. es zu den Aufgaben des Verteidigers auf die Anwendung von Jugendstrafrecht hinzuarbeiten, damit nicht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung kommen. So würde z.B. bei einem Totschlag die Mindeststrafe 5 und die Höchststrafe 15 Jahre betragen. Die Mindeststrafe im Jugendstrafrecht beträgt 6 Monate und die Höchststrafe 10 Jahre - außer bei Mord bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bis zu 15 Jahren.

 

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